§ 9 MRG; § 37 Abs 1 Z 6 MRG
Der OGH stellt mit vorliegendem Erkenntnis eindeutig fest, dass in Verfahren betreffend die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands das Außerstreitrecht heranzuziehen ist.
§ 9 MRG; § 37 Abs 1 Z 6 MRG
Der OGH stellt mit vorliegendem Erkenntnis eindeutig fest, dass in Verfahren betreffend die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands das Außerstreitrecht heranzuziehen ist.