Zusammenfassung: Im Mittelpunkt des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts steht die Notwendigkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft für Verbesserungsbegehren, die sich auf allgemeine Teile der Liegenschaft beziehen. Bedarf es einer Anleitung des Gerichts, wenn die Aktivlegitimation des einzelnen Wohnungseigentümers bestritten wird?
Rechtsgrundlagen: § 18 WEG; § 28 WEG; § 182a ZPO