Zusammenfassung: Vorliegendes Judikat konzentriert sich auf die Frage, unter welchen Umständen massive Beeinträchtigungen durch einen psychisch kranken Mieter die Anwendung des Kündigungstatbestandes "unleidiges Verhalten" zu rechtfertigen vermag. Welcher Maßstab ist an das Verhalten einer geistig beeinträchtigten Person zu legen?
Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 2 Z 3 MRG