§ 2 Abs 1 MRG
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH klar, dass ein abgeschlossener Mietvertrag mit dem Fruchtnießer einer Wohnung keine Hauptmiete begründe. Jedoch könne ein Fruchtnießer einer Wohnung, der gleichzeitig Miteigentümer der Liegenschaft ist, als Stellvertreter für die Gesamtheit der Miteigentümer einen Vertrag über die Hauptmietrechte abschließen.