§ 523 ABGB; § 838a ABGB
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass sich ein WEer, der sich durch andere WEer in seinem Anteil gestört fühlt, mittels der Eigentumsfreiheitsklage zur Wehr setzen kann. Mit Anmerkungen von Alexander Edelhauser, RAA in Wien.