Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass ein Antrag auf Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels rein vermögensrechtlicher Natur sei.
Rechtsgrundlagen: § 52 WEG
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Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass ein Antrag auf Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels rein vermögensrechtlicher Natur sei.
Rechtsgrundlagen: § 52 WEG
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