Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung befasst sich der OGH mit der Frage, ob bei fehlender Verkehrsüblichkeit einer Änderung, diese Änderung durch das wichtige Interesse eines Wohnungseigentümers legitimiert sein kann und ob diesfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen ist.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 2 WEG