§ 16 Abs 1 Z 5 MRG
Der OGH beschäftigte sich mit den Voraussetzungen der nachträglichen Vereinbarung eines höheren Mietzinses. Er prüfte, ob dies bei befristeten oder unbefristeten Mietverhältnissen möglich ist, ob die Einhaltung der Schriftform notwendig ist und wer diese Vereinbarung schlußendlich rechtsverbindlich unterschreiben muß.