Zusammenfassung: Der OGH beschäftigte sich mit der Frage, wer zur Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB grundsätzlich aktivlegitmiert ist. Er befasste sich auch mit der möglichen Passivlegitmation des Störers bzw. der Person, die die Störung tatsächlich und rechtlich hätte verhindern können.
Rechtsgrundlagen: § 16 WEG; § 523 ABGB