Zusammenfassung: Der OGH beschäftigte sich mit der Auslegung des § 10 Abs 4 MRG hinsichtlich des Beginns des Fristenlaufs. Er hielt fest, daß der Fristenlauf für die Anzeige des Begehrens nach Ersatz von Aufwendungen erst mit Rechtswirksamkeit eines Räumungsvergleichs beginnen kann.
Rechtsgrundlagen: § 10 MRG