§ 509 ABGB; § 828 Abs 2 ABGB
Bei der gegenständlichen Entscheidung stellt sich die Frage, ob ein Fruchtgenussrecht, das nur an einem Teil der Liegenschaft besteht, welche in schlichtem Miteigentum steht, die gesamte Liegenschaft belastet. Mit Anmerkungen von Matthias Cerha, RA in Wien.