§ 18 WEG 1975; § 23 WEG 1975; § 2 UStG
In vorliegender Entscheidung hatte sich der VwGH mit der Frage zu befassen, ob der von den Miteigentümern aufgewendete Betrag zur Erfüllung von Gemeinschaftsaufgaben als Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinne zu betrachten ist und somit Unternehmereigenschaft begründet.