§ 509 ABGB
Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Wohnungseigentümer oder der Fruchtgenussberechtigte einer Eigentumswohnung auf Unterlassung von Störungen zu klagen ist.
OGH 29.1.2008, 1 Ob 11/08m
§ 509 ABGB
Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Wohnungseigentümer oder der Fruchtgenussberechtigte einer Eigentumswohnung auf Unterlassung von Störungen zu klagen ist.
OGH 29.1.2008, 1 Ob 11/08m