§ 33 MRG; § 560 ZPO
Wie genau ist der Bestandgegenstand in der Aufkündigung zu bezeichen? Ist das Hinzufügen eines weiteren Raumes zum Mietobjekt Grund genug damit die " Topnummernbezeichnung" nicht mehr ausreicht?
OGH 21.2.2008, 6 Ob 19/08z
§ 33 MRG; § 560 ZPO
Wie genau ist der Bestandgegenstand in der Aufkündigung zu bezeichen? Ist das Hinzufügen eines weiteren Raumes zum Mietobjekt Grund genug damit die " Topnummernbezeichnung" nicht mehr ausreicht?
OGH 21.2.2008, 6 Ob 19/08z