§ 39 MRG; § 40 MRG
Ein Mietzinsüberprüfungsantrag ist wenn möglich so auszulegen, dass nach Möglichkeit eine Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit im sachlich notwendigen Umfang gewährleistet werden kann. Welche Konsequenzen hat aber das Fehlen der zwingenden Vorausschaltung der Schlichtungsstelle?