§ 16 Abs 1 MRG
In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob in der Verneinung einer groben Unbilligkeit des Wertung- und Ermessensspielraums bei einer Differenz von ca. 30 % zwischen dem vom Schiedsgutachter ermittelten und dem von der Bekl. behaupteten Betrag, eine aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt.