§ 3 Abs 2 MRG; § 933a ABGB; § 1295 ABGB
Der OGH hatte sich mit gewährleistungsrechtlichen Fragen iZm schweren Feuchtigkeitsschäden als Folge ausgetretenen Leitungswassers zu befassen. Wie hat der Mieter seine Ansprüche geltend zu machen? Mit Anmerkungen von Christian Prader.