§ 32 Abs 5 WEG; § 52 WEG
Die rechtsgestaltende Festlegung des Verteilungsschlüssels für die Kosten einer Aufzugsanlage entfaltet Bindungswirkung für sämtliche Verfahrensparteien. Die Ausschließung einzelener Miteigentümer wegen geringern objektiven Nutzungsmöglichkeiten liegt im Ermessen des Gerichts.