Zusammenfassung: Der Hausverwalter ist nach Kündigung des Hausverwaltervertrags zur Herausgabe der Verwaltungsunterlagen verpflichtet. Dieser Anspruch ist im Außerstreitverfahren geltend zu machen.
Rechtsgrundlagen: § 20 WEG; § 34 WEG; § 52 WEG
Zusammenfassung: Der Hausverwalter ist nach Kündigung des Hausverwaltervertrags zur Herausgabe der Verwaltungsunterlagen verpflichtet. Dieser Anspruch ist im Außerstreitverfahren geltend zu machen.
Rechtsgrundlagen: § 20 WEG; § 34 WEG; § 52 WEG