§ 108e EStG 1988; § 1 Abs 2 BewG; § 51 Abs 1 BewG
Ein Gewächs- bzw Glashaus ist als Gebäude zu qualifizieren, für das keine Investitionszuwachsprämie zusteht.
VwGH 21.09.2006, 2006/15/0156
§ 108e EStG 1988; § 1 Abs 2 BewG; § 51 Abs 1 BewG
Ein Gewächs- bzw Glashaus ist als Gebäude zu qualifizieren, für das keine Investitionszuwachsprämie zusteht.
VwGH 21.09.2006, 2006/15/0156