§ 364 Abs 3 ABGB; § 226 Abs ZPO; § 7 Abs 1 EO
Sofern eine offenkundige Überschreitung der ortsüblichen Immissionsschranken nicht vorliegt, muss das Gericht gegebenenfalls das Ausmaß des nicht mehr tolerierbaren Entzugs von Licht oder Luft als Resultat der Interessensabwägung im Rahmen des Klagebegehrens konkretisieren.