Zusammenfassung: Der zwischen dem Bestandgeber und einem Reinigungsunternehmen geschlossene Vertrag zur Übernahme der Räum- und Streupflichten ist nicht als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu qualifizieren. Die haftungsprivilegierende Einstufung einer Fläche als dem öffentlichen Verkehr nicht zugänglicher Privatweg setzt eine entsprechende Kennzeichnung voraus.