Zusammenfassung: Auch die Errichtung eines selbständigen Objekts (in concreto: eines Lagerschuppens) neben bereits bestehenden Gebäuden auf einem Grundstück ist als Neuerrichtung eines Gebäudes zu qualifizieren, die vom Geltungsbereich des § 1 Abs 4 Z 1 MRG umfasst ist.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 4 Z 1 MRG