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Fixpreis nach § 15a WGG bei Mietkaufmodellen noch denkbar?

Wohn- und MietrechtHarald Friedlimmolex 2006, 140 - 145 Heft 5 v. 1.5.2006

Zusammenfassung: Der Autor beschreibt die Rechtsänderungen, die im Zuge der WRN 2002 sowie durch die Umgestaltung der Gebarungsrichtlinien- und Entgeltrichtlinienverordnung auf dem Gebiet der nachträglichen Begründung von Wohnungseigentum im Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht vorgenommen wurden. Dabei verweist er darauf, dass die in der WRN 1999 noch vorgesehene Berechtigung, das Nutzungsentgelt auf Grundlage der pauschalierten Herstellungsaufwendungen iSd § 15a WGG zu bestimmen und so das Kaufentgelt für die nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum bereits im Bestandvertrag festzulegen (sogenanntes Mietkaufmodell) im Regelungsbereich der WRN 2002 keine Anwendung mehr findet. Die Übereignung ist vielmehr nur noch zum modifizierten Fixpreis nach § 15d WGG möglich, der bei Angebotslegung der gemeinnützigen Bauvereinigung im Zeitpunkt der Übereignung zu bestimmen ist. Eine Regelungslücke in § 14 abs 1a WGG und somit eine analoge Zugrundelegung des § 15a WGG lehnt der Verfasser ab.

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