Zusammenfassung: § 1096 Abs 1 ABGB räumt Mietern bei Gebrauchsbeeinträchtigungen des Mietobjekts einen Mietzinskürzungs- und in gravierenden Fällen bzw Unbrauchbarkeit sogar einen Zinsbefreiungsanspruch ein. Lindinger gibt nun unter Anführung der jeweiligen Fundstellen eine tabellarische Übersicht über Entscheidungen des OGH, in denen dieser das jeweils zulässige Ausmaß des Mietzinsminderungsanspruchs für Geschäftsräume bei Baulärm, bei Falschangaben zur Ertragsfähigkeit, bei Konkurrenzbetrieben etc bestimmte. Der Verfasser weist dabei darauf hin, dass die Differenzierung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht durchaus auch Auswirkungen auf die Mietzinsminderungsrechte der Mieter hat, als der Mietzinsminderungsanspruch zwar nicht bei der Inbestandnahme unbeweglicher Sachen, wohl aber bei Pachtverträgen abbedungen werden kann.