Zusammenfassung: § 1096 Abs 1 ABGB räumt Mietern bei Gebrauchsbeeinträchtigungen des Mietobjekts einen Mietzinskürzungs- und in gravierenden Fällen sogar einen Zinsbefreiungsanspruch ein. Lindinger gibt nun unter Anführung der jeweiligen Fundstellen eine tabellarische Übersicht über Entscheidungen des OGH, in denen dieser das jeweils zulässige Ausmaß des Mietzinsminderungsanspruchs z.B. bei Mängeln in Sanitär-, Strom- und Heizungsanlagen , bei Blei- oder Schimmelpilzbelastung, bei Lärmbelästigung etc bestimmte.