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Zu den Folgen des Austauschs eines bestehenden Aufzugs gegen einen nicht mehr behindertengerechten Lift

Wohn- und MietrechtChristian Prader (Glosse)immolex 2006/130immolex 2006, 340 Heft 12 v. 1.12.2006

§ 2 MRG; § 863 ABGB; § 1096 ABGB; § 1117 ABGB; § 4 Abs 5 MRG

Die Ausbedingung eines rollstuhlgerechten Aufzugs ist als schlüssige Nebenabrede zu qualifizieren, die auch für den Rechtsnachfolger des Vermieters Bindungswirkung entfaltet. Die Ersetzung durch einen nicht behindertengerechten Aufzug rechtfertigt eine Minderung des Bestandszinses.

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