Zusammenfassung: Der OGH nimmt zur Vollstreckung einer Räumungsexekution Stellung und erläutert, dass das Verstreichenlassen eines Räumungstermins durch Nichtbereitstellung der erforderlichen Transportmittel nicht als Verzicht auf den Räumungsanspruch qualifiziert werden kann. Weiters legt er dar, dass eine unter Beistellung einer Potestativbedingung (monatliche Zahlungen des Mieters) nicht gerichtlich abgegebene Verzichtserklärung der betreibenden Partei kein neues Mietverhältnis begründet. Bei Nichterfüllung der Bedingung ist der Vermieter daher zur Fortführung der Räumungsexekution legitimiert.