§ 39 MRG; § 40 MRG; § 46a MRG
Sofern im Schlichtungsverfahren nur ein Antrag auf Rückzahlung des Bestandszinses wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 46a MRG geltend gemacht wurde, begründet der Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit der Mietzinserhöhung nach § 46a MRG im Gerichtsverfahren eine unerlaubte Antragsausdehnung.