§ 25 Abs 1 Z 8 HeizKG; § 20 Abs 3 WEG 2002; § 34 WEG 2002
Die Verpflichtung zur Abrechnung zur Vorlage einer Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten wurde auf den Wohnungseigentumsverwalter ausgedehnt. Aus § 25 Abs 1 Z 8 HeizKG kann zwar ein Anspruchsrecht auf eine formell korrekte, nicht aber auf die Prüfung der materiellen Richtigkeit der Abrechnung abgeleitet werden.