§ 30 Abs 2 Z 6 MRG
Ein fehlender Warmwasseranschluss sowie die Kündigung des Strom- und Gasanschlusses indizieren die Verwendung einer Wohnung als reines Absteigequartier, was die Kündigung des Mietvertrages nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG rechtfertigt.
§ 30 Abs 2 Z 6 MRG
Ein fehlender Warmwasseranschluss sowie die Kündigung des Strom- und Gasanschlusses indizieren die Verwendung einer Wohnung als reines Absteigequartier, was die Kündigung des Mietvertrages nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG rechtfertigt.