§ 54 GBG
Eine Zweitausfertigung bildet keine taugliche Ersatzform für einen verloren gegangenen Rangordnungsbeschluss.
OGH 05.04.2005, 5 Ob 56/05d
§ 54 GBG
Eine Zweitausfertigung bildet keine taugliche Ersatzform für einen verloren gegangenen Rangordnungsbeschluss.
OGH 05.04.2005, 5 Ob 56/05d