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Der Dritte Mann - Das Stellungnahmerecht der Gemeinde als Baubehörde iSd § 38 Z 3 letzter Satz MRG

Wohn- und MietrechtEike Lindingerimmolex 2005, 298 - 299 Heft 11 v. 1.11.2005

Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit dem Geltungsbereich und der Auslegung des § 38 Z 3 letzter Satz MRG, der Gemeinden berechtigt, auch Dritte mit der Abgabe einer Stellungnahme zu betrauen, auseinander. Hauptaugenmerk liegt dabei auf einer Darstellung der Rechtsstellung dieser "dritten Personen" und einer Stellungnahme zum rechtlichen Stellenwert des Sachverständigengutachtens.

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