§ 30 Abs 2 Z 1 MRG; § 97 ABGB; § 1118 Fall 2 ABGB
Nur die Nichtentrichtung des Bestandszinses, nicht aber ein Zahlungsrückstand bezüglich der Energiekosten für eine Ehewohnung, kann die Kündigung des Mietvertrags zur Folge haben.
OGH 24.06.2005, 1 Ob 65/05y