§ 21 ZPO
Die Entscheidung bestimmt, dass die Streitverkündung gegenüber dem Parteienvertreter keine Bindung des Vertretenen im Folgeprozess bewirkt.
OGH 16.10.2003, 2 Ob 188/02s
§ 21 ZPO
Die Entscheidung bestimmt, dass die Streitverkündung gegenüber dem Parteienvertreter keine Bindung des Vertretenen im Folgeprozess bewirkt.
OGH 16.10.2003, 2 Ob 188/02s