§ 30 Abs 2 Z 4 MRG; § 419 ZPO; § 562 ZPO
Die Entscheidung befasst sich mit dem Beginn der Rechtsmittelfrist im Falle der Berichtigung eines wesentlichen Teils des Spruches, und mit der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Gegenleistung für die Zulässigkeit des Untermietzinses.