§ 364 ABGB
Die Entscheidung bestimmt, dass der Unterlassungsanspruch des Nachbarn über eine unzulässige unmittelbare Zuleitung sowohl verschuldensunabhängig, als auch unabhängig von der Erkennbarkeit der Gefahrengeneigtheit ist.
OGH 28.02.2003, 1 Ob 92/02i