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Wassergebühr (Wien) - von Angaben des Wasserzählers auszugehen, wenn nicht Gegenbeweis seiner Funktionsunfähigkeit erbracht wird. Fehlergrenze: 5 vH

Wohn- und Mietrechtimmolex 2003/16immolex 2003, 26 - 27 Heft 1 v. 1.1.2003

§ 11 Wiener WasserversorgungsG 1960, LGBl Nr 10, idF LGBl 1994/33 (WVG); § 89 WAO

Die Entscheidung befasst sich mit der Ermittlung der bezogenen Wassermenge für die Bemessung der Wassergebühr.

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