§ 2 Abs 3 MRG; § 37 Abs 1 Z 1 MRG
Die Entscheidung bestimmt, dass die nachträgliche Beiziehung des Untervermieters vor Gericht möglich ist.
OGH 01.10.2002, 5 Ob 196/02p
§ 2 Abs 3 MRG; § 37 Abs 1 Z 1 MRG
Die Entscheidung bestimmt, dass die nachträgliche Beiziehung des Untervermieters vor Gericht möglich ist.
OGH 01.10.2002, 5 Ob 196/02p