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Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; gewaltsames Öffnen eines Gartentores und Umschneiden von Bäumen durch die Feuerwehr (Dienststelle des Wiener Magistrats) zur Beseitigung eines "öffentlichen Notstandes"

Wohn- und Mietrechtimmolex 2002/34immolex 2002, 86 - 88 Heft 3 v. 1.3.2002

§ 1 Wiener FeuerwehrG LGBl 1957/16 idF LGBl 1969/22; § 91 StVO 1960

Die Entscheidung befasst sich mit dem Begriff des öffentlichen Notstands für die Rechtfertigung des unmittelbaren, verfahrensfreien Einschreitens der Feuerwehr.

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