§ 14 WEG; § 3 Abs 2 Z 2 MRG
Die Entscheidung befasst sich mit der Einordnung der Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens über Feuchtigkeitsschäden als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, die keiner inhaltlichen Kontrolle durch den Außerstreitrichter untersteht.