Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit dem Recht der Wohnungseigentümer eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen und einen rechtskräftigen Umlaufbeschluss herbeizuführen, und führt die uneinheitlichen Lehrmeinungen zu diesem Thema an.
BH Klosterneuburg 30.09.1998, 4 Msch 49/98g; BG Innsbruck 08.10.1998, 11 Msch 129/98h; BG Klosterneuburg 05.02.1999, 4 Msch 52/98y