Gerichtsgebühren: Einheitswert als Streitwert; in einem Geldwert bestehender Streitgegenstand - auch bei Eventualbegehren oder Alternativbegehren oder Lösungsbefugnis - als Bemessungsgrundlage maßgeblich
Wohn- und Mietrechtimmolex 2000/208immolex 2000, 344 - 346 Heft 12 v. 1.12.2000