Ein aktueller Fall zeigt, dass nicht offengelegte Kaufpreisbestandteile beim Immobilienerwerb zu steuerlichen und finanzstrafrechtlichen Risiken führen. Im Fall einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG ist eine vollständige Schadensgutmachung erforderlich. Während die abgabenrechtliche Zuordnung der Immobilienertragsteuer eindeutig beim Verkäufer liegt, bleibt unklar, ob die Schadensgutmachung im Rahmen der Selbstanzeige auch fremde Abgaben umfassen kann. Dies führt insbesondere im Zusammenhang mit der Immobilienertragsteuer zu praktischen Abgrenzungsfragen.

