Das Instrument des Baurechts wird immer häufiger in der Praxis eingesetzt. Bei öffentlichen Grundeigentümern wird gelegentlich mit der Einräumung des Baurechts ein öffentlicher Zweck verknüpft. Solche Auflagen können grunderwerbsteuerliche Auswirkungen auslösen, die vom Vertragserrichter zu berücksichtigen sind.
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