Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) wurde neben der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) eine beschleunigte Abschreibung von Gebäuden eingeführt und in § 8 Abs 1a EStG gesetzlich fixiert: Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA beträgt diese abweichend von Abs 1 höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des jeweiligen Prozentsatzes gemäß Abs 1. § 7 Abs 2 EStG ist nicht anzuwenden (die korrespondierende Regelung für den außerbetrieblichen Bereich ist in § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG verankert). Die Formulierungen dieses neu eingefügten Absatzes bringen jedoch einige Unklarheiten mit sich, auf die in der Folge näher eingegangen werden soll.

