§ 15h Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) wirft durch die befristete Begrenzung der Mieterträge in der Praxis bedeutsame Fragen zu den Anforderungen an die Fixpreisbildung gemäß §§ 15a, 15d WGG auf. Die (wohl zumindest) eng begrenzte methodische Tauglichkeit des Ertragswertverfahrens gemäß § 5 Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) im Bereich der nachträglichen Eigentumsbegründung gemäß §§ 15b ff WGG und die Präferenz des Gesetzgebers für die Selbstnutzung sowie der sich abzeichnende Trend der einschlägigen Rechtsprechung hin zum Vergleichswertverfahren lassen Wertanpassungen iZm § 18 Abs 3a und 3b WGG nicht geboten erscheinen.

