Die Frage der Abgrenzung einer privaten Grundstücksveräußerung von einem gewerblichen Grundstückshandel ist in der letzten Zeit vermehrt zum Gegenstand von Entscheidungen des BFG und VwGH geworden. Die Unterscheidung der beiden Tatbestände ist insoweit von Bedeutung, als die Gewinne aus der privaten Grundstücksveräußerung gemäß § 30a Abs 1 EStG dem besonderen Steuersatz von 30 % unterliegen. Gemäß § 30a Abs 3 Satz 2 EStG findet der besondere Steuersatz hingegen keine Anwendung auf Gewinne aus dem sogenannten „gewerblichen Grundstückshandel“, diese unterliegen dem progressiven Steuersatz.

