Seit dem 1. StabG 2012 und der dadurch erfolgten Einführung der Immobilienertragsteuer unterliegen sämtliche Veräußerungen von Grundstücken einer Ertragsbesteuerung. Der Grundstücksbegriff des § 30 EStG idF 1. StabG 2012 erfasst auch grundstücksgleiche Rechte und folglich auch Baurechte iSd BauRG. Während die erstmalige (entgeltliche) Einräumung eines Baurechts vor dem 1. StabG 2012 beim Grundeigentümer unstrittig zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) führte, war nach der Neuregelung nicht zweifelsfrei geklärt, ob ein solcher Sachverhalt nunmehr als Einkünfte aus privater Grundstücksveräußerung (§ 30 EStG) zu qualifizieren ist. Das BFG (11. 9. 2020, RV/3100332/2020) stellte jedoch kürzlich klar, dass die erstmalige entgeltliche Einräumung eines Baurechts nach wie vor zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) führt.

