Der aktuelle Fall stellt Überlegungen zur alternativen Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer dar. Konkret geht es um jene Fälle, in denen das GrEStG den Grundstückswert normiert. Bei Anwendung von anderen Bewertungsansätzen kommt man auf Basis der einschlägigen VwGH-Judikatur zu anderen Werten als bei Anwendung von § 2 Abs 4 Grundstückswertverordnung (GrWV).
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